|
Art. 18a Energieeinspeisung durch den Bund 35
1 Der Bund darf Elektrizität und andere netzgebundene Energien, die er zur Deckung des Energiebedarfs seiner Verwaltungseinheiten produziert, zu Marktpreisen verkaufen, wenn er diese Energien nicht selbst verwenden kann. 2 Das UVEK schränkt solche Verkäufe ein, falls sie die Marktpreise wesentlich beeinflussen würden. 3 Der Bundesrat regelt die Verwendung der für die Energieproduktion ausgestellten Herkunftsnachweise und der Erträge, die aus dem Verkauf der Energie erzielt werden. 35 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |