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Art. 24 Grundsätze 39
1 Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden. 2 Beiträge nach den Artikeln 26 Absatz 3bis, 27a Absatz 3 und 27b Absatz 3 können in Anspruch genommen werden für Projektierungsleistungen, die ab dem 3. April 2020vorgenommen werden.40 39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). 40 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |