|
Art. 26 Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen 43
1 Ein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für:
2 Kein Anspruch auf einen Investitionsbeitrag besteht für den Anteil der Anlage, der dem Umwälzbetrieb dient. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn ein ausgewiesener Bedarf an zusätzlichen Speicherkapazitäten besteht, um erneuerbare Energien integrieren zu können. 3 Der Investitionsbeitrag beträgt:
3bis Für die Projektierung neuer Wasserkraftanlagen oder erheblicher Erweiterungen von Wasserkraftanlagen kann ein Beitragin Anspruch genommen werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind. Er beträgt höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Projektierungskosten und wird von einem allfälligen Investitionsbeitrag nach Absatz 1 in Abzug gebracht.44 4 Die Leistungsuntergrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für Nebennutzungsanlagen. 5 Der Bundesrat kann weitere Wasserkraftanlagen von den Leistungsuntergrenzen nach Absatz 1 ausnehmen, sofern sie:
43 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). 44 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |