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Art. 29a Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie
1 Für die Erstellung neuer Anlagen und die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung von Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels eine gleitende Marktprämie in Anspruch genommen werden; diese Bestimmung gilt für die folgenden Anlagen:
2 Als neue Anlagen gelten Anlagen, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 in Betrieb genommen werden. 3 Kein Anspruch auf eine gleitende Marktprämie besteht für:
4 Für Ausnahmen von der Untergrenze bei Wasserkraftanlagen (Abs. 1 Bst. a und b) gilt Artikel 26 Absätze 4 und 5. 5 Der Bundesrat regelt die weiteren Einzelheiten, insbesondere:
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