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Art. 29b Wahl zwischen der gleitenden Marktprämie und einem Investitionsbeitrag
1 Betreiber von Anlagen, die sowohl Anspruch auf die Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie als auch auf einen Investitionsbeitrag haben, können wählen, welchen Anspruch sie geltend machen wollen. 2 Entscheiden sie sich für die Teilnahme am System der gleitenden Marktprämie, so stehen die bereits in Anspruch genommenen Investitionsbeiträge (Art. 24) dem Netzzuschlagsfonds (Art. 37) zu. |