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Art. 29c Teilweise Teilnahme und Referenz-Marktpreis
1 DieBestimmungen zur teilweisen Teilnahme (Art. 20) am Einspeisevergütungssystem und die Bestimmungen zum Referenz-Marktpreis (Art. 23) im Einspeisevergütungssystem gelten sinngemäss auch für das System der gleitenden Marktprämie. 2 Bei der Festlegung des Referenz-Marktpreises kann der Bundesrat mögliche Zusatzerlöse mitberücksichtigen. |