|
Art. 29d Direktvermarktung
1 Für den Verkauf der Elektrizität im System der gleitenden Marktprämie gilt Artikel 21 Absätze 1–4 sinngemäss. 2 Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so steht der übersteigende Teil dem Netzzuschlagsfonds (Art. 37) zu. 3 In den Monaten Dezember bis März kann der Betreiber 10 bis 40 Prozent des übersteigenden Teils einbehalten. Der Bundesrat setzt den dem Betreiber zustehenden Teil fest. |