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Energiegesetz
(EnG)

Art. 29d Direktvermarktung

1 Für den Ver­kauf der Elek­tri­zi­tät im Sys­tem der glei­ten­den Markt­prä­mie gilt Ar­ti­kel 21 Ab­sät­ze 1–4 sinn­ge­mä­ss.

2 Über­steigt der Re­fe­renz-Markt­preis den Ver­gü­tungs­satz, so steht der über­stei­gen­de Teil dem Netz­zu­schlags­fonds (Art. 37) zu.

3 In den Mo­na­ten De­zem­ber bis März kann der Be­trei­ber 10 bis 40 Pro­zent des über­stei­gen­den Teils ein­be­hal­ten. Der Bun­des­rat setzt den dem Be­trei­ber zu­ste­hen­den Teil fest.