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Art. 29e Vergütungssatz
1 Der Vergütungssatz orientiert sich an den Gestehungskosten, die bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblich und angemessen sind. 2 Für einzelne Technologien oder Anlagetypen kann der Bundesrat vorsehen, dass sich der Vergütungssatz an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen orientiert. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie; diese muss langfristig wirtschaftlich sein. 3 Für Photovoltaikanlagen ab einer bestimmen Leistung kann der Vergütungssatz mittels Auktionen festgesetzt werden. Für verschiedene Kategorienkönnen je separate Auktionen durchgeführt werden. 4 Der Vergütungssatz bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich. 5 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über:
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