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Art. 2a Befristete Erhöhung der Stromproduktion durch eine Senkung der Restwassermengen 5
Der Bundesrat kann bei einer drohenden Mangellage die Betreiber von Wasserkraftwerken, bei denen die Restwassermenge gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 und 33 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19916 (GSchG) erhöht wurde, verpflichten, unter Einhaltung der minimalen Restwassermengen nach Artikel 31 Absatz 1 GSchG ihre Stromproduktion befristet zu erhöhen, sofern dies technisch machbar ist. 5 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |