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Art. 32 Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen
1 Der Bundesrat sieht wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen vor, insbesondere für Massnahmen:
2 Er kann in Ergänzung zu Absatz 1 schweizweite Programme für die direkte Ausschreibung von Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a vorsehen.64 64 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |