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Art. 33 Geothermie-Garantien 65
1 Zur Risikoabsicherung von Investitionen im Rahmen der Prospektion und der Erschliessung von geothermischen Ressourcen sowie der Errichtung von Geothermieanlagen zur Produktion von Elektrizität können Garantien geleistet werden. Ihre Höhe beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten. 2 Für ein Geothermieprojekt kann nicht gleichzeitig eine Garantie nach Absatz 1 und ein Beitrag nach Artikel 27b Absatz 1 in Anspruch genommen werden. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Investitionskosten und das Verfahren. 65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316). |