|
Art. 37 Netzzuschlagsfonds
1 Für den Netzzuschlag wird ein Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 200578 geführt (Netzzuschlagsfonds).79 2 Der Netzzuschlagsfonds wird im UVEK verwaltet. Die zuständigen Bundesämter und die Vollzugsstelle sind so mit Mitteln zu versorgen, dass sie in ihrem Vollzugszuständigkeitsbereich (Art. 62) die nötigen Zahlungen leisten können. 3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Netzzuschlagsfonds an. Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Fremdkapital bilanziert. 4 Der Netzzuschlagsfonds darf sich nach Artikel 37a verschulden. Seine Mittel sind zu verzinsen.80 5 Die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft jährlich die Rechnung des Netzzuschlagsfonds. 6 Über die Einlagen und Entnahmen sowie den Stand des Fondsvermögens ist jährlich ein Bericht zu erstellen. 79 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). 80 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |