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Art. 37a Tresoreriedarlehen 81
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung kann dem Netzzuschlagsfonds Tresoreriedarlehen gewähren, um Finanzierungsspitzen zu überbrücken. 2 Die Darlehen dürfen höchstens das Zweifacheder über fünf Jahre gemittelten Jahreseinnahme aus dem Netzzuschlag betragen. 3 Die Darlehen sind innerhalb von sieben Jahren aus den Erträgen des Netzzuschlags zurückzuzahlen. Ab Erhalt eines Darlehens wird jährlich 1/7 des Anfangsbetrags von den jährlichen Erträgen des Netzzuschlags für die Rückzahlung eingesetzt. 4 Der Kredit ist zu einem marktüblichen Zins zu verzinsen. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 81 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |
