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Art. 44 Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte
1 Zur Reduktion des Energieverbrauchs erlässt der Bundesrat für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und für deren serienmässig hergestellte Bestandteile, die auf dem Schweizer Markt bereitgestellt werden, Vorschriften über:
2 Statt Vorschriften über die Anforderungen an das Bereitstellen auf dem Markt zu erlassen, kann der Bundesrat marktwirtschaftliche Instrumente einführen.90 3 Sofern für bestimmte Produkte keine Vorschriften gemäss Absatz 1 bestehen, kann das BFE mit Herstellern und Importeuren entsprechende Vereinbarungen treffen. 4 Der Bundesrat und das BFE orientieren sich an der Wirtschaftlichkeit und an den besten verfügbaren Technologien und berücksichtigen internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Die Anforderungen an das Bereitstellen auf dem Markt und die Ziele marktwirtschaftlicher Instrumente sind dem Stand der Technik und den internationalen Entwicklungen anzupassen.91 5 Der Bundesrat kann die Vorschriften über die Anforderungen an das Bereitstellen auf dem Markt auch für den Eigengebrauch anwendbar erklären.92 6 Werden serienmässig hergestellte Anlagen, Geräte oder deren serienmässig hergestellte Bestandteile von einer harmonisierten Norm nach dem Bauproduktegesetz vom 21. März 201493(BauPG) erfasst oder ist für diese eine Europäische Technische Bewertung nach dem BauPG ausgestellt worden, so treten an die Stelle der Absätze 1–5 die Vorschriften über die Verwendung, Inbetriebnahme, Anwendung oder Installation. 89 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). 90 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). 91 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). 92 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |