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Art. 45b Nutzung der Sonnenenergie bei Infrastrukturen des Bundes 97
1 An den Infrastrukturender Bundesverwaltung und der bundesnahen Betriebe sind geeignete Flächen solaraktiv auszurüsten. Infrastrukturoberflächen, die nicht genutzt werden, sind privaten Organisationen, Unternehmenoder Personen zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. 2 Der Bundesrat regelt die Ausnahmen, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage:
97 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter) (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |