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Art. 46a Vorbildfunktion von Bund und Kantonen in Bezug auf die Energieeffizienz 98
1 Bund und Kantone nehmen in Bezug auf die Energieeffizienz eine Vorbildfunktion wahr. 2 Der Energieverbrauch der zentralen Bundesverwaltung pro Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 bis zum Jahr 2040 um 53 Prozent zu senken. Der Bundesrat kann Ausnahmen im Zusammenhang mit der Landessicherheit und dem Bevölkerungsschutz vorsehen. 3 Der Bundesrat legt die notwendigen Massnahmen für die zentrale Bundesverwaltung und die bundesnahen Betriebe fest. 98 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |