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Art. 46b Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten 99
1 Zur Erreichung des Ziels gemäss Artikel 9abis Absatz 1 StromVG100 legt der Bundesrat jährliche Zielvorgaben für Effizienzsteigerungen fest. Die Zielvorgaben enthalten keine Beschränkung der Menge an Elektrizität, welche Elektrizitätslieferanten absetzen dürfen. 2 Elektrizitätslieferanten müssen die Zielvorgaben durch Massnahmen für Effizienz-steigerungen an bestehenden elektrisch betriebenen Geräten, Anlagen und Fahrzeugen bei schweizerischen Endverbraucherinnen und Endverbrauchern erfüllen. Soweit sie ihre Zielvorgabe nicht selber erfüllen, erwerben sie andere gemäss diesem Artikel erbrachte Nachweise von Massnahmen zur Effizienzsteigerung in der Schweiz. 3 Die Effizienzsteigerungen sind mittels standardisierter oder nicht standardisierter Massnahmen zu erreichen. Das BFE bezeichnet die einzelnen standardisierten Massnahmen und passt sie bei Bedarf an. Die nicht standardisierten Massnahmen sind dem BFE zur Zulassung vorzulegen. 4 Die Zielvorgabe eines Elektrizitätslieferanten entspricht einem bestimmten Anteil seines Absatzes des Vorjahres bei Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im Inland. Soweit die Elektrizitätslieferanten das Ziel verfehlt haben, müssen sie den fehlenden Teil in den folgenden drei Jahren zusätzlich erfüllen. 5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
6 Der Bundesrat kann Ausnahmen oder Erleichterungen bei der Zielvorgabe für Elektrizitätslieferanten vorsehen, sofern diese stromintensive Unternehmen beliefern. 99 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 29. Sept. 2023 über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 679; BBl 2021 1666). |