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Art. 50a Impulsprogramm für den Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz 101
1 Der Bund fördert im Rahmen eines Impulsprogramms mit einem Betrag von 200 Millionen Franken pro Jahr und befristet auf zehn Jahre den Ersatz fossil betriebener Heizungen und ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen durch eine Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien und Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz. 2 Der Vollzug erfolgt durch die Kantone im Rahmen der bestehenden Strukturen nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011102. 3 Die Mittel werden den Kantonen in einem Sockelbeitrag pro Einwohnerin und Einwohner ausgerichtet. Der Bundesrat kann bei der Ausrichtung der Mittel die bisherigen Anstrengungen der Kantone im Gebäudebereich berücksichtigen. 4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Höhe der Förderbeiträge unter Berücksichtigung fehlender Wärmeverteilsysteme. Er unterstützt beim Ersatz fossil betriebener Heizungen insbesondere Anlagen im mittleren und höheren Leistungsbereich und legt die minimalen Anforderungen an das Impulsprogramm fest. 5 Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen zehnjährigen Verpflichtungskredit. 101 Eingefügt durch Anhang des BG vom 30. Sept. 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 655; 2024 771; BBl 2022 1536, 1540). |