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Art. 54
1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen und nicht dem Referendum unterliegen. 2 Er setzt sich dafür ein, dass Systeme von Drittstaaten den Binnenenergiemarkt nicht verzerren und den Betrieb einheimischer Produktionsanlagen nicht gefährden. |