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Art. 61 Gebühren
1 Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997119. Der Bundesrat sieht namentlich Gebühren vor für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Rückerstattung des Netzzuschlags nach den Artikeln 39–43 des vorliegenden Gesetzes stehen. 2 Er kann zudem Gebühren vorsehen für Untersuchungen und Kontrollen. 3 Ausgenommen von der Gebührenerhebung sind insbesondere die Informations- und Beratungstätigkeiten des BFE nach Artikel 47 Absatz 1. |