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Art. 65 Tätigkeit der Vollzugsstelle
1 Zweck und Aufgabe der Vollzugsstelle ist einzig die Vollzugstätigkeit nach Artikel 63. 2 Die Vollzugsstelle informiert das BFE regelmässig über ihre Tätigkeit und liefert ihm die für die Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Informationen. 3 Die nationale Netzgesellschaft stellt der Vollzugsstelle, gegen angemessenes Entgelt und soweit nötig, gesamtbetriebliche Dienstleistungen zur Verfügung und gewährt ihr Zugang zu allen für die Erhebung des Netzzuschlags und den Vollzug benötigten Daten und Informationen. |