Energiegesetz
(EnG)


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Art. 65 Tätigkeit der Vollzugsstelle

1 Zweck und Auf­ga­be der Voll­zugs­stel­le ist ein­zig die Voll­zug­stä­tig­keit nach Ar­ti­kel 63.

2 Die Voll­zugs­stel­le in­for­miert das BFE re­gel­mäs­sig über ih­re Tä­tig­keit und lie­fert ihm die für die Er­fül­lung sei­ner Auf­ga­ben nö­ti­gen In­for­ma­tio­nen.

3 Die na­tio­na­le Netz­ge­sell­schaft stellt der Voll­zugs­stel­le, ge­gen an­ge­mes­se­nes Ent­gelt und so­weit nö­tig, ge­samt­be­trieb­li­che Dienst­leis­tun­gen zur Ver­fü­gung und ge­währt ihr Zu­gang zu al­len für die Er­he­bung des Netz­zu­schlags und den Voll­zug be­nö­tig­ten Da­ten und In­for­ma­tio­nen.

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