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Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug
1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit:
2 Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung. 3 Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen:
4 Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes. 5 Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen. |