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Art. 71c Übergangsbestimmungen vom
16. Juni 2023 (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Windenergieanlagen) 130 1 Für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, die über einen rechtskräftigen Nutzungsplan verfügen, der von der Gemeinde beschlossen wurde, gilt bis zu einer schweizweit zusätzlich installierten Leistung solcher Anlagen von 600 MW im Vergleich zum Jahr 2021:
2 Diese Regeln kommen auch bei einem rechtskräftigen Nutzungsplan, der vom Kanton beschlossen wurde, zur Anwendung, wenn:
3 Diese Regeln sind auch auf Gesuche und Beschwerden anwendbar, die bei Inkrafttreten dieses Artikels hängig sind. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller kann verlangen, dass das Gesuch oder die Beschwerde von der Behörde beurteilt wird, die nach bisherigem Recht zuständig ist. 4 Dieser Artikel bleibt auf Gesuche, die vor Erreichung des Ziels nach Absatz 1 öffentlich aufgelegt werden, sowie auf allfällige Beschwerdeverfahren auch nach Erreichung des Ziels anwendbar. 130 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023344, 588). |