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Art. 8a Angeordnete Massnahmen zur Sicherstellung der Gasversorgung 8
1 Werden Unternehmen oder Organisationen der Gaswirtschaft gestützt auf das Landesversorgungsgesetz vom 17. Juni 20169 verpflichtet, Massnahmen zur Sicherstellung der Gasversorgung zu ergreifen, so gelten die entsprechenden Kosten als anrechenbare Kosten des Transportnetzes und können von den Betreibern des Transportnetzes diskriminierungsfrei auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzt werden. 2 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung entscheidet über die Angemessenheit der geltend gemachten Kosten. 3 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über:
8 Eingefügt durch den Anhang des BB vom 21. März 2025 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abk. zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien über Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung, in Kraft seit 1. Okt. 2025 (AS 2025 589; BBl 2024 2318). |
