Bundesgesetz
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Art. 1 Organisation
1 Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Es organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung. 3 Es wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt. Der nuklearen Sicherheit ist bei der Aufgabenerfüllung Vorrang gegenüber finanziellen Aspekten einzuräumen. 4 Der Bundesrat legt den Sitz des ENSI fest. |