Bundesgesetz
über das Eidgenössische Nuklear­sicherheitsinspektorat1
(ENSIG)

vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2012)

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


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Art. 12 Abgeltungen

Der Bund gilt die von ihm be­stell­ten Leis­tun­gen des EN­SI ab.

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