Bundesgesetz
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Art. 13 Tresorerie
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des ENSI. 2 Sie gewährt dem ENSI Darlehen zu Marktzinsen zur Sicherstellung seiner Zahlungsbereitschaft für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2. 3 Die EFV und das ENSI legen die Einzelheiten dieser Zusammenarbeit einvernehmlich fest. |