Bundesgesetz
über das Eidgenössische Nuklear­sicherheitsinspektorat1
(ENSIG)

vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2012)

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


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Art. 14 Reserven

1 Die Re­ser­ven für die De­ckung von Ver­lust­ri­si­ken be­tra­gen min­des­tens einen Drit­tel des Jah­res­bud­gets.

2 Über­stei­gen die Re­ser­ven die Hö­he ei­nes Jah­res­bud­gets, so sind die Ge­büh­ren und die Auf­sichts­ab­ga­ben zu sen­ken.

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