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Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat1 (ENSIG)
vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2012)
1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 15Rechnungslegung
1 Die Rechnungslegung des ENSI stellt seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vollständig dar.
2 Sie folgt den allgemeinen Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.
3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind offenzulegen.
4 Der Bundesrat kann für das ENSI Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.