Bundesgesetz
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Art. 16 Verantwortlichkeit
1 Die Verantwortlichkeit des ENSI, seiner Organe, seines Personals sowie der vom ENSI Beauftragten richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19589. 2 Das ENSI und die von ihm Beauftragten haften nur, wenn:
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