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Bundesgesetz
über das Eidgenössische Nuklear­sicherheitsinspektorat1
(ENSIG)

vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2012)

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 17 Steuerfreiheit

Das EN­SI ist von sämt­li­chen di­rek­ten Steu­ern des Bun­des, der Kan­to­ne und der Ge­mein­den be­freit.