Bundesgesetz
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Art. 18
1 Das ENSI übt seine Aufsichtstätigkeit selbstständig und unabhängig aus. 2 Es untersteht der Aufsicht des Bundesrates; dieser entscheidet über die Entlastung des ENSI-Rates. 3 Die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments bleiben vorbehalten. |