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Bundesgesetz
über das Eidgenössische Nuklear­sicherheitsinspektorat1
(ENSIG)

vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2012)

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 2 Aufgaben

1 Das EN­SI er­füllt die Auf­ga­ben, die ihm ge­mä­ss der Kern­ener­gie­ge­setz­ge­bung, der Strah­len­schutz­ge­setz­ge­bung, der Be­völ­ke­rungs- und Zi­vil­schutz­ge­setz­ge­bung und den Vor­schrif­ten be­tref­fend die Be­för­de­rung von ge­fähr­li­chen Gü­tern über­tra­gen sind.

2 Es wirkt bei der Vor­be­rei­tung von Er­las­sen in den Be­rei­chen nach Ab­satz 1 mit und ver­tritt die Schweiz in in­ter­na­tio­na­len Gre­mi­en.

3 Es kann Pro­jek­te der nu­klea­ren Si­cher­heits­for­schung un­ter­stüt­zen.

4 Es kann für ein­zel­ne Auf­ga­ben Drit­te bei­zie­hen.