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Bundesgesetz über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat1 (ENSIG)
vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2012)
1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 2Aufgaben
1 Das ENSI erfüllt die Aufgaben, die ihm gemäss der Kernenergiegesetzgebung, der Strahlenschutzgesetzgebung, der Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzgebung und den Vorschriften betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern übertragen sind.
2 Es wirkt bei der Vorbereitung von Erlassen in den Bereichen nach Absatz 1 mit und vertritt die Schweiz in internationalen Gremien.
3 Es kann Projekte der nuklearen Sicherheitsforschung unterstützen.
4 Es kann für einzelne Aufgaben Dritte beiziehen.