Bundesgesetz
über das Eidgenössische Nuklear­sicherheitsinspektorat1
(ENSIG)

vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2012)

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


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Art. 21 Übergang von Rechten und Pflichten

1 Der Bun­des­rat be­stimmt den Zeit­punkt, in dem das EN­SI ei­ge­ne Rechts­per­sön­lich­keit er­langt. Auf die­sen Zeit­punkt tritt es an die Stel­le der Haupt­ab­tei­lung für die Si­cher­heit der Ker­n­an­la­gen (HSK).

2 Der Bun­des­rat be­zeich­net die Rech­te, Pflich­ten und Wer­te, die auf das EN­SI über­ge­hen, legt den Ein­tritt der Rechts­wir­kun­gen fest und ge­neh­migt die Er­öff­nungs­bi­lanz. Er trifft al­le wei­te­ren für den Über­gang not­wen­di­gen Vor­keh­ren und er­lässt ent­spre­chen­de Be­stim­mun­gen. Die Über­tra­gung und die not­wen­di­gen Ein­trä­ge er­fol­gen steu­er- und ge­büh­ren­frei.

3 So­fern beim In­kraft­tre­ten die­ses Ge­set­zes die zur Er­fül­lung der Auf­ga­ben des EN­SI not­wen­di­gen Mit­tel noch nicht ver­füg­bar sind, ste­hen dem EN­SI die im Bun­des­bud­get für die HSK ein­ge­stell­ten Kre­di­te und die Dienst­leis­tun­gen zur Ver­fü­gung.

BGE

139 II 185 (2C_347/2012, 2C_357/2012) from 28. März 2013
Regeste: Art. 4, 5, 19, 20, 21, 22, 65, 67, 70, 71 und 72 KEG, Art. 2 und 21 ENSIG, Art. 49 VwVG, KEV, ENSIV, VKNS, Art. 94 StSV, Gefährdungsannahmen- und Ausserbetriebnahmeverordnung. Bewilligungspflicht für den Betrieb von Kernanlagen, Voraussetzungen für Erteilung, Inhalt und Entzug der Betriebsbewilligung, allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers, Aufsichtsbehörden und deren Aufgaben und Befugnisse (E. 4). Zuständigkeiten von Bewilligungs-, Aufsichts- und Rechtsmittelbehörden (E. 9). Verhältnis von Bewilligungs-, Aufsichts- und Bewilligungsentzugsverfahren; Voraussetzungen für die Befristung einer Betriebsbewilligung (E. 10). Anforderungen (zweistufiger Ansatz) an die nukleare Sicherheit im Normal- und Auslegungs- und auslegungsüberschreitendem Störfall sowie an Nachrüstungen (E. 11). Überprüfung des Vorwurfs der ungenügenden Prüfung durch das UVEK (E. 12). Zulässigkeit der Forderung eines Instandhaltungskonzepts durch die Vorinstanz (E. 13). Überprüfung einzelner Sicherheitsfragen: Kernmantel (E. 14.2), Erdbebengefährdung (E. 14.3), Kühlung (E. 14.4).

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