Bundesgesetz
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Art. 23 Zuständiger Arbeitgeber
1 Das ENSI gilt als zuständiger Arbeitgeber für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger:
2 Das ENSI gilt ebenfalls als zuständiger Arbeitgeber, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten war. |