Bundesgesetz
über das Eidgenössische Nuklear­sicherheitsinspektorat1
(ENSIG)

vom 22. Juni 2007 (Stand am 1. Januar 2012)

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.


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Art. 3 Dienstleistungen

Das EN­SI kann ge­gen ein marktüb­li­ches und min­des­tens kos­ten­de­cken­des Ent­gelt für aus­län­di­sche Be­hör­den Dienst­leis­tun­gen er­brin­gen, so­weit dies die zeit­ge­rech­te Er­fül­lung sei­ner Auf­ga­ben nicht be­ein­träch­tigt.

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