Bundesgesetz
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Art. 4 Qualitätssicherung
1 Der Bundesrat bestimmt die grundlegenden Anforderungen an die Qualitätssicherung des ENSI. 2 Das ENSI lässt die Qualität der Aufgabenerfüllung und der Dienstleistungen durch eine externe Stelle periodisch überprüfen und sorgt für die langfristige Qualitätssicherung. |