Bundesgesetz
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Art. 9 Anstellungsverhältnisse
1 Das ENSI stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an. 2 Der ENSI-Rat legt Entlöhnung, Nebenleistungen und weitere Vertragsbedingungen im Personalreglement fest. Für den Lohn der Mitglieder der Geschäftsleitung und des weiteren Personals, das in vergleichbarer Weise entlöhnt wird, sowie für die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 sinngemäss. |