Bundesgesetz
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Art. 1
1 Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. 2 Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. Court decisions
88 I 190 () from July 10, 1962
Regeste: Nachträgliche Enteignung. Schadenersatzansprüche wegen übermässiger Einwirkungen einer Hochspannungsleitung auf die Nachbarschaft, wenn den betroffenen Grundeigentümern weder durch eine öffentliche Planauflage noch durch persönliche Anzeigen Frist zur Anmeldung solcher Ansprüche angesetzt worden ist. Zuständigkeit der Schätzungskommission (Erw. 2, 3). Anwendung des Art. 41 EntG und der dort in Abs. 2 vorgesehenen Verwirkungsfrist? (Erw. 4 a). Beginn der Verwirkungsfrist im Falle von Vergleichsverhandlungen des Werkunternehmers mit den Geschädigten? (Erw. 4 b).
96 I 513 () from Nov. 11, 1970
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheide des Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements über Einsprachen und Planänderungsbegehren im Sinne des Art. 30 lit. a und b EntG (Erw. 1). Anforderungen an die Begründung der Beschwerde (Erw. 2). Enteignung für die Durchleitung elektrischer Energie (Art. 50 Abs 2. ElG). Dauer der bewilligten Durchleitungsrechte (Erw. 4). Darf die Leitung frei über ein Grundstück geführt werden oder ist sie zu verkabeln? Massgebende Gesichtspunkte (Erw. 5).
99 IB 87 () from March 21, 1973
Regeste: Enteignung von Durchleitungsrechten für SBB-Hochspannungsleitung. 1. Die Enteignungsentschädigung ist für die gleiche Dauer festzusetzen wie die Rechte enteignet werden (Erw. 2). 2. Frage, auf welche Dauer den SBB die beanspruchten Durchleitungsrechte einzuräumen sind. Anwendbarkeit des ElG? (Erw. 3).
104 IB 28 () from Jan. 25, 1978
Regeste: Enteignungsrecht für den Bezug der zur Erstellung eines Werkes erforderlichen Baustoffe; Art. 4 lit. c EntG. 1. Bei Ausübung des ihnen in Art. 39 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 NSG übertragenen Enteignungsrechtes können sich die Kantone unterschiedslos auf alle Bestimmungen des EntG stützen, welche die Voraussetzungen, den Umfang und den Gegenstand der Enteignung regeln, insbesondere auf die Art. 1, Art. 4 und Art. 5 EntG (E. 3). 2. Einzige im EntG gestellte Bedingung für die Inanspruchnahme des Enteignungsrechtes zum Abbau (Bezug) der in einem Grundstück liegenden Baustoffe ist, dass bei deren Beschaffung aus einem weiter entfernten Ort sehr schwere Unzukömmlichkeiten wegen übermässiger Kosten oder technischer Schwierigkeiten der Herbeischaffung entständen; hingegen ist nicht erforderlich, dass der fragliche Grundeigentümer eine übertriebene Entschädigung verlangt oder es rundweg ablehnt, die Ausbeutung gütlich einzuräumen. Auslegung von Art. 4 lit. c EntG aufgrund seiner Entstehungsgeschichte, aufgrund der unter Herrschaft des früheren EntG von 1850 vom Bundesrat entwickelten Praxis und aufgrund des Zweckes und des Wesens des Rechtsinstitutes der Enteignung selbst (E. 5). 3. Ist die genannte Bedingung im vorliegenden Fall erfüllt? (E. 7).
104 IB 288 () from Nov. 28, 1978
Regeste: Gesuch um sofortige Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der Verkehrswertentschädigung für das enteignete Grundstück (Art. 19bis Abs. 2 EntG). 1. Gegen Entscheide, mit denen die grundsätzliche Zulässigkeit eines Gesuchs des Enteigneten um eine Anzahlung im Sinne von Art. 19bis Abs. 2 verneint wird, steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen; der Ausschluss dieses Rechtsmittels in der genannten Bestimmung bezieht sich nur auf Entscheide, mit denen der Betrag der Zahlung festgesetzt wird (E. 2). 2. Der Präsident der ESchK kann allein und vorweg über die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesuchs aus formellen und materiellen Gründen befinden. Die Festsetzung des Betrages steht dagegen der ESchK zu (E. 3). 3. Die Zahlung nach Art. 19 bis Abs. 2 kann auch jener Enteignete beanspruchen, der Einsprache erhoben hatte, sofern diese inzwischen endgültig abgewiesen worden ist (E. 4a). 4. Das fragliche Gesuch kann auch nach der Einigungsverhandlung noch gestellt werden: aus Art. 19bis Abs. 2 lässt sich keine Pflicht des Enteigneten herleiten, ein allfälliges Gesuch spätestens an jener Verhandlung zu stellen, und keine Gesetzesbestimmung droht ausdrücklich die Verwirkung des Anspruchs für den Fall an, dass der Enteignete die Geltendmachung an der Einigungsverhandlung unterlässt (E. 4b).
104 IB 337 () from Nov. 28, 1978
Regeste: Art. 46, 71 WRG; Art. 7, 39, 55 Abs. 2 EntG. Zuständigkeit zur Erteilung des Enteignungsrechtes für den Bau und Betrieb von Wasserwerken (E. 2a). Voraussetzungen der Zulassung von nachträglichen Einsprachen im Sinne von Art. 39 EntG; im vorliegenden Falle nicht erfüllt (E. 3a-c). Möglichkeit der Aufhebung eines mit schweren Mängeln behafteten Enteignungsverfahrens von Amtes wegen (E. 3d). Zuständigkeit des Walliser Staatsrates zum Entscheid über die Frage, ob zusammen mit der Wasserrechtskonzession eine Bodennutzungskonzession verliehen worden sei, die das eingeleitete Enteignungsverfahren als gegenstandslos erscheinen liesse (E. 4). Enteignung von Grundstücken, die einem öffentlichen Zweck dienen (E. 6a).
105 IB 187 () from July 11, 1979
Regeste: Voraussetzungen und Gegenstand der Enteignung (Art. 1 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EntG); Sachleistung (Art. 18 Abs. 2 EntG). 1. Als Einsprachegrund kann nicht lediglich vorgebracht werden, für das im öffentlichen Interesse liegende Werk könnten ebenso gut andere Grundstücke enteignet werden (E. 3). 2. Nur die im Privatrecht vorgesehenen dinglichen Rechte an Grundstücken können Gegenstand der Enteignung sein. Der Enteignete kann im Einspracheverfahren geltend machen, dass die Bestellung der vom Enteigner beanspruchten Rechte auf Grund des Privatrechtes ausgeschlossen sei (E. 4a). 3. Wann stellt die horizontale Aufteilung eines Gebäudes mittels Einräumung von Überbaurechten im Sinne von Art. 674 ZGB sowie von dinglich gesicherten, gegenseitigen Durchgangs- und Benutzungsrechten eine Umgehung des in Art. 675 Abs. 2 ZGB enthaltenen Verbotes dar? Frage offen gelassen (E. 5). 4. Gutheissung der Einsprache, weil die von der Enteignerin verlangte horizontale Aufteilung des Gebäudes nicht im öffentlichen Interesse liegt (E. 6a). 5. Voraussetzungen, unter denen die Zulässigkeit einer Sachleistung schon im Einsprache- und nicht erst im Schätzungsverfahren geprüft werden kann. Im vorliegenden Fall ist der Enteignete nicht zur Annahme der von der Enteignerin angebotenen Sachleistung verpflichtet (E. 6b).
106 IB 231 () from July 9, 1980
Regeste: Art. 5 EntG; Enteignung von Nachbarrechten, Entzug von Licht und Sonnenschein. Voraussetzungen zur Eröffnung eines bundesrechtlichen Enteignungsverfahrens (E. 2). Neben den Abwehransprüchen gemäss Art. 684 ZGB können auch die Abwehrrechte des Nachbarn, die diesem aufgrund der nach Art. 686 ZGB den Kantonen vorbehaltenen privatrechtlichen Bestimmungen zustehen, Enteignungsobjekt im Sinne von Art. 5 EntG bilden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3). Die sog. negativen Immissionen stellen nach ständiger Rechtsprechung keine Einwirkungen im Sinne von Art. 684 ZGB dar. Frage offengelassen, ob diese Rechtsprechung, der Kritik folgend, zu ändern sei (E. 3 b-aa). Art. 130 der bernischen Bauverordnung ist eine gemischt-rechtliche Bestimmung; die sich aus ihr ergebenden Abwehr- und Entschädigungsansprüche sind im Hinblick auf Art. 5 EntG den Nachbarrechten gleichzustellen, die den Grundeigentümern gestützt auf Art. 686 ZGB im kantonalen Privatrecht eingeräumt werden (E. 3 b-cc).
108 IB 376 () from Nov. 18, 1982
Regeste: Art. 1, 2 und 3 EntG, Art. 102 lit. d OG; Übertragung des Enteignungsrechtes, Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Entscheid, mit welchem das Enteignungsrecht einem Dritten erteilt wird, kann insoweit nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, als die erhobenen Rügen im Einspracheverfahren vorgebracht werden können.
108 IB 505 () from June 30, 1982
Regeste: Nationalstrassenbau; Planänderungsgesuch. Das Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren nach Art. 26/27 NSG hat alle Funktionen des enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens im engeren und weiteren Sinne (Art. 35 lit. a und b EntG) zu übernehmen (E. 2). Der von Immissionen Betroffene kann im Einspracheverfahren vom Werkeigentümer verlangen, dass die ohne unverhältnismässige Kosten realisierbaren technischen Vorkehren zur Lärmbekämpfung getroffen werden (E. 3).
109 IB 130 () from June 3, 1983
Regeste: Befugnis zur Einleitung eines Enteignungsverfahrens; Aussteckung. Prozessuales (E. 1). Die Rüge, es seien nicht alle materiell- und formellrechtlichen Bedingungen für die Einleitung eines Enteignungsverfahrens erfüllt, ist im Einspracheverfahren zu erheben (Bestätigung der Rechtsprechung). Allerdings hat der Präsident der Schätzungskommission vor Eröffnung des Verfahrens summarisch zu prüfen, ob die Voraussetzungen hiezu gegeben seien (E. 2a-c, 3). Das Eidg. Militärdepartement ist aufgrund von Art. 98 des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee befugt, ein Expropriationsverfahren für den Bau militärischer Anlagen einzuleiten (E. 2d). Zweck der Aussteckung (Art. 28 EntG). Ist die Aussteckung mangelhaft, so kann sie in der Regel während der Planauflage berichtigt oder vervollständigt werden; fehlt sie, so ist die Planauflage in analoger Anwendung von Art. 30 Abs. 4 EntG zu wiederholen (E. 4, 5).
109 IB 298 () from Sept. 28, 1983
Regeste: Art. 50 Abs. 2 ElG; Einsprache gegen die Verlegung einer Hochspannungsleitung. Ob für ein konkretes Projekt das Enteignungsrecht in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 ElG erteilt werden könne, ist in Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden. Kognition des Bundesgerichtes (E. 3). Sprechen keine wesentlichen öffentlichen Interessen für die Verlegung einer - umzubauenden - Hochspannungsleitung, würde dadurch aber die Situation eines Privaten erheblich verschlechtert, indem die Leitung nahe an sein Heimwesen heranrücken und einen notwendigen Ausbau behindern würde, so ist das Verlegungsprojekt nicht zu genehmigen (E. 4).
111 IB 15 () from June 19, 1985
Regeste: Planauflage und vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren für Eisenbahnbauten. Legitimation zur Einsprache im Enteignungsverfahren (E. 3). Das Enteignungsverfahren für ein neues Werk kann nur eröffnet werden, wenn ein Werkplan (Art. 27 Abs. 1 EntG) vorliegt, aus dem sich die Ausgestaltung des Werkes ergibt. Eine etappenweise Auflage des Werkplanes für eine neue SBB-Teilstrecke, die es den Enteignerinnen ermöglichen soll, die vorzeitige Besitzeinweisung schon vor dem Vorliegen des vollständigen Werkplanes zu verlangen, steht mit den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes und der Planvorlagenverordnung vom 23. Dezember 1932 in Widerspruch (E. 4-6). Eine Besitzeinweisungverfügung im Sinne von Art. 76 EntG kann von Dritten, die durch das Projekt des Enteigners in ihren tatsächlichen Interessen oder allenfalls in ihren Nachbarrechten betroffen werden, nicht angefochten werden (E. 8). Aufsichtsrechtliches Eingreifen des Bundesgerichtes (Art. 63 EntG)? (E. 9).
111 IB 102 () from April 24, 1985
Regeste: Bewilligungen für vorbereitende Handlungen zur Erstellung eines Lagers für radioaktive Abfälle; Kompetenzordnung; Art. 4 AtG, Art. 10 BB AtG, V über vorbereitende Handlungen im Hinblick auf die Errichtung eines Lagers für radioaktive Abfälle. Für vorbereitende Handlungen zur Erstellung eines Lagers für radioaktive Abfälle bedarf es ausser der nach Art. 1 der V über vorbereitende Handlungen vom Bundesrat zu erteilende Bewilligung auch der kantonalen Bewilligungen raumplanungsrechtlicher und baupolizeirechtlicher Natur.
111 IB 280 () from July 10, 1985
Regeste: Art. 7 Abs. 3, Art. 40 EntG; nachträgliche Begehren um Schutzvorrichtungen gegen Immissionen. Die Eidgenössische Schätzungskommission ist nicht kompetent, den Enteigner gestützt auf Art. 7 Abs. 3 EntG anzuhalten, Schutzvorkehren gegen Immissionen zu treffen; zuständig ist allein die Einspracheinstanz (E. 2). Begehren um Schutzvorrichtungen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 können auch nach der Einigungsverhandlung und der Ausführung des Werkes noch gestellt werden, wenn die Notwendigkeit von Schutzvorkehren bei der Planauflage objektiv nicht voraussehbar war. Solche Begehren sind innert der in Art. 41 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b EntG vorgesehenen sechsmonatigen Frist einzureichen (E. 3). Diese Frist ist im vorliegenden Fall eingehalten (E. 4). Sistierung des Schätzungsverfahrens bis zum Vorliegen des Entscheides über das Begehren um Schutzvorkehren (E. 5).
112 IB 124 () from April 23, 1986
Regeste: Einleitung eines Enteignungsverfahrens vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen durch Private. 1. Welche Möglichkeiten hat ein Privater vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen ein Enteignungsverfahren einzuleiten? (E. 2) 2. Die Beschwerdeführerin verlangt vorliegend eine Entschädigung dafür, dass sie ihr Projekt eines Tanklagers ändern und zusätzliche, sonst nicht notwendige Sicherheitsmassnahmen ergreifen musste, um im Falle eines Tanklagerbrandes die Gefahren für den benachbarten Armeemotorfahrzeugpark (AMP) zu verringern oder wenn möglich ganz auszuschliessen. Die eidgenössische Schätzungskommission ist aber nicht zuständig zum Entscheid über eine solche Entschädigungsforderung. Das EMD hat deshalb die Eröffnung eines Enteignungsverfahrens zu Recht abgelehnt (E. 3).
112 IB 280 () from July 25, 1986
Regeste: Einsprachen gegen die Enteignung für einen Waffenplatz; Zuständigkeit des Eidg. Militärdepartementes zur Einleitung des Enteignungsverfahrens; Instruktion des Einspracheverfahrens. Der Entscheid der Einsprachebehörde gilt aufgrund von Art. 12 Abs. 3 NHG in Verbindung mit Art. 9, 35 und 55 EntG auch gegenüber den gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzvereinigungen als Entscheid über eine Einsprache gegen die Enteignung im Sinne von Art. 99 lit. c OG, obwohl keine Abtretung von Rechten in Frage steht, und ist daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 2). Für die blosse Delegation der Befugnis zur Ausübung des dem Bund zustehenden Enteignungsrechts vom Bundesrat an eine andere Amtsstelle (Art. 3 Abs. 1 EntG) können keine höheren Anforderungen an die Form gestellt werden, als sie das Enteignungsgesetz selbst für die Übertragung des Expropriationsrechts an Dritte vorsieht (Art. 3 Abs. 2 EntG). Art. 98 des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee genügt daher für die Ermächtigung des EMD zur Einleitung von Enteignungsverfahren, obschon diese Bestimmung dem Referendum entzogen war (E. 6; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Entscheid des Bundesrates oder einer anderen Amtsstelle, das Enteignungsrecht auszuüben (Art. 3 Abs. 1 EntG), ist vorläufiger Natur und vermag den Einspracheentscheid nicht zu präjudizieren (E. 8a). Auch andere Vorentscheide und Stellungnahmen von Bundes- oder kantonalen Behörden können für den Einspracheentscheid nicht ausschlaggebend sein; sie sind aber im Einspracheverfahren im Rahmen der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen (E. 8b). Bedeutung der Aufnahme eines Gebietes ins BLN-Inventar (E. 8c). Prüfung, ob der Sachverhalt vollständig und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abgeklärt worden sei (E. 9-13). Bejaht hinsichtlich der - Notwendigkeit eines neuen Waffenplatzes (E. 10a) - Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Interessen (E. 10b) Zusätzliche Abklärungen sind notwendig über - Umfang der Enteignung (E. 11) - Auswirkung der Anlagen auf Natur und Landschaft (E. 12a-c) - Sicherheit bei Schiessübungen (E. 12d) - Lärmimmissionen (E. 12e) - Strassenverbindungen (E. 12f) - Kasernenstandort (E. 13) Im Einspracheverfahren hat die Einsprachebehörde nicht nur über die Kosten, sondern auch über die Parteientschädigungen zu befinden (E. 15).
115 IB 13 () from March 22, 1989
Regeste: Enteignung für Starkstromleitungen; Sistierung des Verfahrens; Begehren um Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der Verkehrswertentschädigung gemäss Art. 19bis Abs. 2 EntG. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Blosse Durchleitungsrechte für Hochspannungsleitungen schränken die Baufreiheit des Grundeigentümers nicht ein; will dieser bauen, muss der Leitungseigentümer die Leitung verlegen oder Bauverbots-Servitute erwerben (E. 2 und 5b). Auch bei Einleitung eines Enteignungsverfahrens aufgrund der Spezialbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen ist gemäss den Art. 27-34 und Art. 47 des Bundesgesetzes über die Enteignung zu verfahren (E. 3). Die im vorliegenden Verfahren begangenen prozessualen Fehler können jedoch als behoben gelten (E. 3a-g). Das Einigungsverfahren ist mündlich durchzuführen und in der Regel auf eine Verhandlung zu beschränken (E. 4). Beide Parteien haben Anspruch auf eine beförderliche Abwicklung des Enteignungsverfahrens (E. 5a). Wird bisher bloss mit Durchleitungsrechten belastetes Bauland nur deshalb ausgezont, weil der Leitungseigentümer auf dem Wege der Enteignung Bauverbots-Servitute erwirbt, so muss die Auszonung bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt bleiben (E. 5b). Eine Zahlung in Höhe der voraussichtlichen Verkehrswertentschädigung im Sinne von Art. 19bis Abs. 2 EntG kann grundsätzlich auch verlangt werden, wenn nur Dienstbarkeiten enteignet werden (E. 7).
115 IB 311 () from Jan. 18, 1989
Regeste: Erteilung des Enteignungsrechts für den Bau und Betrieb einer 380 kV-Leitung (Pradella-Martina), Art. 43 und 50 ElG, Art. 1 und 9 EntG; NHG. 1. Voraussetzungen für die Erteilung des Enteignungsrechts (E. 4). Ob für ein konkretes Projekt das Enteignungsrecht erteilt werden kann oder nicht, ist in Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen zu entscheiden (E. 4b). Vornahme dieser Interessenabwägung; Bejahung des überwiegenden öffentlichen Interesses am Vorhaben (Anschluss an das europäische Verbundnetz, Versorgungssicherheit; E. 5a-c). 2. Festlegung des Trasses, Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 2 ElG. Hierbei handelt es sich zwar um bei der Enteignung besonders wichtige, aber nicht um die einzigen Kriterien für die Beurteilung des geplanten Werkes. Aus der genannten Bestimmung lässt sich daher kein Vorrang der technischen Trassewahl ableiten (E. 4b). Prüfung von Trassewahl und Varianten im vorliegenden Fall (E. 5d). Verkabelung kann hier nicht verlangt werden, weil ihr beim heutigen Stand der Technik erhebliche technische Inkonvenienzen im Sinne von Art. 50 Abs. ElG entgegenstünden; es würden schwerwiegende Risiken eintreten, welche nicht zu verantworten wären (E. 5f-h). 3. Bei der Verwirklichung der Anlage ist Art. 9 EntG zu beachten (E. 4b/c). Wird durch sie - wie hier - ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung beeinträchtigt, so müssen ihre Auswirkungen auf das Schutzziel an sich gewürdigt werden. Das anerkannt hohe Interesse am Schutz einer Landschaft von nationaler Bedeutung ist aber nur dann ungeschmälert zu erhalten, wenn ihr nicht bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Die Interessen der Energieversorgung im vorliegenden Fall stellen solche dem Landschaftsschutz jedenfalls gleichgeordnete Interessen dar (E. 5e).
116 IB 11 () from Jan. 24, 1990
Regeste: Enteignungsentschädigung für Lärmimmissionen aus dem Betrieb von Nationalstrassen. Zulässigkeit eines Teilurteils (E. 1). Die Zusprechung einer Enteignungsentschädigung für die Entwertung von Wohnliegenschaften durch übermässige, von Nationalstrassen ausgehende Lärmimmissionen ist de lege lata nur im formellen Enteignungsverfahren möglich; es bestehen keine gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen, die einen Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung zu begründen vermöchten (E. 2). Eigenheiten des formellen Enteignungsverfahrens zur Abgeltung übermässiger Lärmeinwirkungen (E. 2aa-ee). Welches Ausmass die Lärmeinwirkungen erreichen, insbesondere ob die Alarmwerte überschritten werden oder nicht, ist für die Frage der Voraussehbarkeit der Immissionen unerheblich (E. 3a). Der Enteignungsrichter ist nicht zuständig, über Ansprüche zu befinden, die sich aus dem Umweltschutzgesetz ergeben (E. 3b).
120 IB 496 () from Dec. 6, 1994
Regeste: Rückforderung von Grundstücken, die für eine zukünftige Erweiterung des Werkes enteignet wurden; Voraussetzungen (Art. 102 EntG) und Verjährung (Art. 105 EntG) des Rückforderungsrechtes. Die Ausübung des Rückforderungsrechts ist schon dann ausgeschlossen, wenn die enteigneten Rechte während einer gewissen Zeit für den Zweck verwendet worden sind, für den die - ordentliche oder vorsorgliche (Art. 102 Abs. 1 lit. a und b EntG) - Enteignung durchgeführt wurde. Die Verwendung muss dauernden Charakter haben (E. 3b). Im vorliegenden Fall vermag der Bau von Anschlussgeleisen und Nebenanlagen, die bloss provisorischer Art sind und für welche das Enteignungsrecht nicht geltend gemacht werden könnte, die Entstehung des Rückforderungsanspruches für Rechte, die für die zukünftige Erweiterung eines Güterbahnhofes enteignet wurden, nicht zu hindern (E. 3c und d). Relative und absolute Verjährung (Art. 105 Abs. 2 EntG). Wird die Anzeige unterlassen (Art. 104 Abs. 2 EntG), beginnt die einjährige oder fünfjährige Frist erst bei Eintritt eines objektiven Tatbestandes, nämlich der Veräusserung oder anderweitigen Verwendung des enteigneten Rechts, zu laufen. Dabei ist den Besonderheiten der vorsorglichen Enteignung - der dem Enteigner zur Zweckverwendung zur Verfügung stehenden Dauer von 25 Jahren und dem Fehlen eines Werkplanes - Rechnung zu tragen (E. 6).
123 II 560 () from Nov. 12, 1997
Regeste: Art. 5 EntG, Art. 16 ff. USG; Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche bei sanierungspflichtigen öffentlichen Anlagen. Grundlagen und Entwicklung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche, insbesondere im Lichte der durch das Umweltschutzrecht des Bundes veränderten Rechtslage (E. 3). Vor Ablauf der gesetzlichen Sanierungsfrist kann der Betreiber einer die Immissionsgrenzwerte für Lärm übersteigenden öffentlichen Anlage grundsätzlich nicht zur Zahlung einer Entschädigung für die Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche verpflichtet werden (E. 4).
124 II 215 () from March 26, 1998
Regeste: Eröffnung eines kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahrens; Anfechtbarkeit. Einwendungen gegen die Enteignung, die im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren bzw. während der Planauflage im kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren erhoben werden können, sind in diesem hiefür bestimmten Verfahren und nicht schon im Anschluss an die Eröffnung des Enteignungsverfahrens vorzubringen.
124 II 219 () from April 1, 1998
Regeste: Art. 1 EntG; Art. 43 Abs. 1 EleG und Art. 50 Abs. 2 EleG; Art. 11 Abs. 2 USG; Erteilung des Enteignungsrechtes für eine Starkstrom-Freileitung; Schutz vor elektrischen und (elektro-)magnetischen Feldern (Elektrosmog). Voraussetzungen für die Erteilung des Enteignungsrechts (E. 3 und 4). Allgemeine umweltrechtliche Fragen beim Bau einer Starkstromleitung (UVP-Pflicht, Beurteilung durch die sachlich zuständigen Bundesämter und Fachkomissionen des Bundes; E. 5 und 6). Beurteilung der Immissionen durch elektrische und (elektro-)magnetische Felder, Vorgehen bei fehlenden gesetzlichen Immissionsgrenzwerten [IGW] (E. 7). Tragweite des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG), wenn Immissionen weit unter den IGW liegen; Prüfung der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Verkabelung (E. 8). Kostenverlegung im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren, wenn dieses bei abgeschlossenem Plangenehmigungsverfahren der nachträglichen Gewährung der Parteirechte dient (E. 10).
124 II 511 () from Aug. 20, 1998
Regeste: Art. 53bis des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (EleG); Erneuerung befristeter Durchleitungsrechte für eine Hochspannungsleitung. Einleitung des Enteignungsverfahrens für elektrische Anlagen; Besonderheit des vereinfachten Verfahrens gemäss Art. 53bis EleG (E. 2). Voraussetzung für die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 53bis EleG ist, dass Durchleitungsrechte für eine bestehende Leitung zu erneuern sind, dass die bisherigen Rechte erneuert werden sollen und einzig die Entschädigungshöhe streitig ist (E. 3). |