Bundesgesetz
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Art. 101
1 Das Verteilungsamt veranlasst nach der Verteilung die notwendig gewordenen Änderungen und Löschungen im Grundbuch sowie die Berichtigung oder die Entkräftung der Pfandtitel. 2 Ist ein Pfandtitel nicht eingereicht worden, so werden die erforderlichen Änderungen und Löschungen im Grundbuch trotzdem vorgenommen und den Beteiligten durch öffentliche Bekanntmachung und, wenn deren Namen und Wohnort bekannt sind, auch durch eingeschriebenen Brief zur Kenntnis gebracht, mit der Anzeige, dass die Veräusserung oder Verpfändung des Titels ohne Berücksichtigung des Ausfalles strafbar ist. |