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Bundesgesetz
über die Enteignung
(EntG)1

vom 20. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

Art. 104

1 Der Ent­eig­ner muss es dem Rück­for­de­rungs­be­rech­tig­ten an­zei­gen, wenn er das ent­eig­ne­te Recht ver­äus­sern oder zu ei­nem Zwe­cke ver­wen­den will, für den das Ent­eig­nungs­recht nicht be­wil­ligt ist.

2 Kann in­fol­ge schuld­haf­ter Un­ter­las­sung der An­zei­ge das Rück­for­de­rungs­recht nicht mehr aus­ge­übt wer­den, so wird der Ent­eig­ner dem Be­rech­tig­ten scha­den­er­satz­pflich­tig.