Bundesgesetz
über die Enteignung
(EntG)1

vom 20. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 106

1 Das ent­eig­ne­te Recht ist in dem Zu­stan­de zu­rück­zu­ge­ben, in dem es sich bei der Rück­for­de­rung be­fin­det.

2 Sind vom Ent­eig­ner Ver­än­de­run­gen vor­ge­nom­men wor­den und kann der frü­he­re Zu­stand nicht mehr oder nur mit un­ver­hält­nis­mäs­si­gen Kos­ten wie­der her­ge­stellt wer­den, so ist der Rück­for­dern­de pflich­tig, einen Mehr­wert an­ge­mes­sen zu ver­gü­ten; er hat An­spruch auf Ab­zug ei­nes Min­der­wer­tes von sei­ner Leis­tung. Ver­wen­dun­gen auf die Sa­che kann der Ent­eig­ner weg­neh­men, so­weit es oh­ne Nach­teil für das zu­rück­zu­ge­ben­de Recht mög­lich ist.

BGE

120 IB 496 () from 6. Dezember 1994
Regeste: Rückforderung von Grundstücken, die für eine zukünftige Erweiterung des Werkes enteignet wurden; Voraussetzungen (Art. 102 EntG) und Verjährung (Art. 105 EntG) des Rückforderungsrechtes. Die Ausübung des Rückforderungsrechts ist schon dann ausgeschlossen, wenn die enteigneten Rechte während einer gewissen Zeit für den Zweck verwendet worden sind, für den die - ordentliche oder vorsorgliche (Art. 102 Abs. 1 lit. a und b EntG) - Enteignung durchgeführt wurde. Die Verwendung muss dauernden Charakter haben (E. 3b). Im vorliegenden Fall vermag der Bau von Anschlussgeleisen und Nebenanlagen, die bloss provisorischer Art sind und für welche das Enteignungsrecht nicht geltend gemacht werden könnte, die Entstehung des Rückforderungsanspruches für Rechte, die für die zukünftige Erweiterung eines Güterbahnhofes enteignet wurden, nicht zu hindern (E. 3c und d). Relative und absolute Verjährung (Art. 105 Abs. 2 EntG). Wird die Anzeige unterlassen (Art. 104 Abs. 2 EntG), beginnt die einjährige oder fünfjährige Frist erst bei Eintritt eines objektiven Tatbestandes, nämlich der Veräusserung oder anderweitigen Verwendung des enteigneten Rechts, zu laufen. Dabei ist den Besonderheiten der vorsorglichen Enteignung - der dem Enteigner zur Zweckverwendung zur Verfügung stehenden Dauer von 25 Jahren und dem Fehlen eines Werkplanes - Rechnung zu tragen (E. 6).

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