Bundesgesetz
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Art. 11
1 Bestandteile und Zugehör eines enteigneten Grundstückes, die ohne unverhältnismässige Kosten abgetrennt werden können, sind von der Enteignung auszunehmen: 2 Den Pfandgläubigern, deren Rechte durch die Trennung gefährdet werden, stehen die Sicherungsbefugnisse der Artikel 808 und 809 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches9 zu, auch wenn keine verschuldete Wertverminderung vorliegt. |