Bundesgesetz
über die Enteignung
(EntG)1

vom 20. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 114112

1 Die aus der Gel­tend­ma­chung des Ent­eig­nungs­rechts ent­ste­hen­den Kos­ten trägt der Ent­eig­ner.

2 Bei of­fen­sicht­lich miss­bräuch­li­chen Be­geh­ren oder bei of­fen­sicht­lich über­setz­ten For­de­run­gen kön­nen die Kos­ten ganz oder teil­wei­se dem Ent­eig­ne­ten auf­er­legt wer­den.

3 Die all­ge­mei­nen Grund­sät­ze des Bun­des­ge­set­zes vom 4. De­zem­ber 1947113 über den Bun­des­zi­vil­pro­zess über die Kos­ten sind an­wend­bar im Rück­for­de­rungs­ver­fah­ren (Art. 102 und 103) so­wie im selb­stän­di­gen Ent­eig­nungs­ver­fah­ren in Fäl­len von Ar­ti­kel 36 Ab­satz 2, so­fern die dort ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen feh­len.114

4 Je­de Be­hör­de legt die Ver­fah­rens­kos­ten für ih­ren Ver­fah­rens­ab­schnitt selbst fest; vor­be­hal­ten blei­ben Ent­schei­de der Be­schwer­de­in­stan­zen.115

112Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010).

113 SR 273

114 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

115 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

BGE

111 IB 32 () from 5. Juni 1985
Regeste: Kostentragung im nationalstrassenrechtlichen Einspracheverfahren gemäss Art. 27 NSG. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). 2. Die Kostenregelung von Art. 114 Abs. 1 und 2 EntG, wonach grundsätzlich der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, ist auch im nationalstrassenrechtlichen Einspracheverfahren anzuwenden, sofern sich die Einsprache gegen eine drohende Enteignung richtet (E. 2 und 3).

111 IB 97 () from 31. Juli 1985
Regeste: Art. 114-116 EntG; Parteientschädigung im Enteignungsverfahren. Grundsätze der Festsetzung der Parteientschädigung im Enteignungsverfahren, insbesondere im Besitzeinweisungsverfahren.

112 IB 280 () from 25. Juli 1986
Regeste: Einsprachen gegen die Enteignung für einen Waffenplatz; Zuständigkeit des Eidg. Militärdepartementes zur Einleitung des Enteignungsverfahrens; Instruktion des Einspracheverfahrens. Der Entscheid der Einsprachebehörde gilt aufgrund von Art. 12 Abs. 3 NHG in Verbindung mit Art. 9, 35 und 55 EntG auch gegenüber den gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzvereinigungen als Entscheid über eine Einsprache gegen die Enteignung im Sinne von Art. 99 lit. c OG, obwohl keine Abtretung von Rechten in Frage steht, und ist daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 2). Für die blosse Delegation der Befugnis zur Ausübung des dem Bund zustehenden Enteignungsrechts vom Bundesrat an eine andere Amtsstelle (Art. 3 Abs. 1 EntG) können keine höheren Anforderungen an die Form gestellt werden, als sie das Enteignungsgesetz selbst für die Übertragung des Expropriationsrechts an Dritte vorsieht (Art. 3 Abs. 2 EntG). Art. 98 des Beschlusses der Bundesversammlung über die Verwaltung der schweizerischen Armee genügt daher für die Ermächtigung des EMD zur Einleitung von Enteignungsverfahren, obschon diese Bestimmung dem Referendum entzogen war (E. 6; Bestätigung der Rechtsprechung). Der Entscheid des Bundesrates oder einer anderen Amtsstelle, das Enteignungsrecht auszuüben (Art. 3 Abs. 1 EntG), ist vorläufiger Natur und vermag den Einspracheentscheid nicht zu präjudizieren (E. 8a). Auch andere Vorentscheide und Stellungnahmen von Bundes- oder kantonalen Behörden können für den Einspracheentscheid nicht ausschlaggebend sein; sie sind aber im Einspracheverfahren im Rahmen der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen (E. 8b). Bedeutung der Aufnahme eines Gebietes ins BLN-Inventar (E. 8c). Prüfung, ob der Sachverhalt vollständig und unter Wahrung des rechtlichen Gehörs abgeklärt worden sei (E. 9-13). Bejaht hinsichtlich der - Notwendigkeit eines neuen Waffenplatzes (E. 10a) - Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Interessen (E. 10b) Zusätzliche Abklärungen sind notwendig über - Umfang der Enteignung (E. 11) - Auswirkung der Anlagen auf Natur und Landschaft (E. 12a-c) - Sicherheit bei Schiessübungen (E. 12d) - Lärmimmissionen (E. 12e) - Strassenverbindungen (E. 12f) - Kasernenstandort (E. 13) Im Einspracheverfahren hat die Einsprachebehörde nicht nur über die Kosten, sondern auch über die Parteientschädigungen zu befinden (E. 15).

121 II 291 () from 8. November 1995
Regeste: Zuständigkeit zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren. Im kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren hat grundsätzlich die zum Sachentscheid zuständige Instanz, also die Einsprachebehörde einerseits und die Eidgenössische Schätzungskommission bzw. deren Präsident andererseits, auch über die Kostenfolgen zu befinden. Wird mit der Erledigung der Einsprache indessen auch das Enteignungsverfahren hinfällig, ist die Behörde, die sich mit der Sache zuletzt befasst hat, zur abschliessenden Kostenregelung zuständig.

123 II 456 () from 8. September 1997
Regeste: Zuständigkeit zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren. Wird im sog. kombinierten Verfahren das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren durch den Einspracheentscheid gegenstandslos, so darf die Einsprachebehörde auch über die Kostenfolgen dieses dahingefallenen Verfahrens befinden (E. 1a). Wird von dieser Möglichkeit der Kompetenzattraktion kein Gebrauch gemacht, hat der Schätzungskommissions-Präsident nachträglich noch den Kostenentscheid zu treffen (E. 1b), wobei er Parteientschädigungen nur für das angehobene enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren zuerkennen kann und nicht befugt ist, irgendwelche Parteikosten für das rechtskräftig abgeschlossene Einspracheverfahren zu vergüten (E. 2 und 3). Hinweise zur Bemessung der Parteientschädigung (E. 3).

124 II 219 () from 1. April 1998
Regeste: Art. 1 EntG; Art. 43 Abs. 1 EleG und Art. 50 Abs. 2 EleG; Art. 11 Abs. 2 USG; Erteilung des Enteignungsrechtes für eine Starkstrom-Freileitung; Schutz vor elektrischen und (elektro-)magnetischen Feldern (Elektrosmog). Voraussetzungen für die Erteilung des Enteignungsrechts (E. 3 und 4). Allgemeine umweltrechtliche Fragen beim Bau einer Starkstromleitung (UVP-Pflicht, Beurteilung durch die sachlich zuständigen Bundesämter und Fachkomissionen des Bundes; E. 5 und 6). Beurteilung der Immissionen durch elektrische und (elektro-)magnetische Felder, Vorgehen bei fehlenden gesetzlichen Immissionsgrenzwerten [IGW] (E. 7). Tragweite des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG), wenn Immissionen weit unter den IGW liegen; Prüfung der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Verkabelung (E. 8). Kostenverlegung im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren, wenn dieses bei abgeschlossenem Plangenehmigungsverfahren der nachträglichen Gewährung der Parteirechte dient (E. 10).

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