Bundesgesetz
über die Enteignung
(EntG)1

vom 20. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 119

1 Wenn ei­ne Ent­eig­nung so­wohl nach eid­ge­nös­si­schem als nach kan­to­na­lem Recht mög­lich ist, so kann der Ent­eig­ner be­stim­men, nach wel­chem Rech­te die Ent­eig­nung durch­zu­füh­ren ist.

2 Ist die Ent­eig­nung schon nach kan­to­na­lem Rech­te be­wil­ligt, so ist ei­ne nach­träg­li­che An­ru­fung des eid­ge­nös­si­schen Rech­tes aus­ge­schlos­sen.

BGE

96 I 705 () from 23. Dezember 1970
Regeste: Kantonales Gesetz, das zum Schutz der Flughafenanwohner vor Fluglärm entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkungen vorsieht und die Finanzierung solcher Entschädigungen durch Fonds regelt. 1. Finanzreferendum: a) Begriff der "gebundenen Ausgabe" (Bestätigung der Rechtsprechung); eine solche sind die gestützt auf das Fluglärmgesetz zu bezahlenden Entschädigungen (Erw. 3). b) Die Einlagen in einen Fonds sind wie Ausgaben zu behandeln und der Volksabstimmung zu unterstellen, sofern die dafür massgebenden Beträge erreicht sind (Erw. 4). 2. Delegation von Befugnissen der kantonalen gesetzgebenden Behörde an die kantonale Exekutive; Voraussetzungen für die Zulässigkeit (Erw. 5). 3. Derogatorische Kraft des Bundesrechts (Erw. 6).

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