1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
Art. 122
1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Es findet von diesem Zeitpunkt an Anwendung auf alle Enteignungen, für die das Schätzungsverfahren nach dem bisherigen Rechte noch nicht eingeleitet ist. Die bisherigen Schätzungskommissionen bleiben für die Erledigung der nach dem bisherigen Verfahren noch durchzuführenden Enteignungen im Amte.
2 Die neuen Bestimmungen über die nachträglichen Forderungsanmeldungen und über den Vollzug sowie über das Rückforderungsrecht sind soweit möglich auch auf die nach dem früheren Rechte erledigten Enteignungen anzuwenden.
3 Die Voraussetzungen und die Fristen für die Geltendmachung des Rückforderungsrechtes bestimmen sich auch für die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon erledigten Enteignungen nach dem neuen Rechte.