1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
1 Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vor der Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen. Er hat anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.
2 Erhält der zu Enteignende die persönliche Anzeige nach der Publikation, so läuft für ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.
3 Die persönliche Anzeige hat zu enthalten:
a.
die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung;
b.
eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu erstellenden Werkes;
c.
die in Anspruch genommenen oder einzuräumenden Rechte;
d.
die Angabe, wo die Gesuchsunterlagen während der Einsprachefrist eingesehen werden können;
e.
die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss Artikel 33 Absatz 1;
f.
die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Artikel 32;
g.
den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen gemäss den Artikeln 42–44.
21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).