Bundesgesetz
über die Enteignung
(EntG)1

vom 20. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 3828

1 Für das selb­stän­di­ge Ent­eig­nungs­ver­fah­ren ist das in der Sa­che zu­stän­di­ge De­par­te­ment zu­stän­dig.

2 An­stel­le des De­par­te­ments ent­schei­det die Plan­ge­neh­mi­gungs­be­hör­de, wenn die Ent­eig­nung in Zu­sam­men­hang mit ei­nem Werk er­folgt, für des­sen Er­stel­lung die Spe­zi­al­ge­setz­ge­bung ei­ne Plan­ge­neh­mi­gung vor­sieht.

3 Be­son­de­re Zu­stän­dig­keits­re­ge­lun­gen in an­de­ren Bun­des­ge­set­zen blei­ben vor­be­hal­ten.

28 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

BGE

116 IB 11 () from 24. Januar 1990
Regeste: Enteignungsentschädigung für Lärmimmissionen aus dem Betrieb von Nationalstrassen. Zulässigkeit eines Teilurteils (E. 1). Die Zusprechung einer Enteignungsentschädigung für die Entwertung von Wohnliegenschaften durch übermässige, von Nationalstrassen ausgehende Lärmimmissionen ist de lege lata nur im formellen Enteignungsverfahren möglich; es bestehen keine gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen, die einen Entschädigungsanspruch aus materieller Enteignung zu begründen vermöchten (E. 2). Eigenheiten des formellen Enteignungsverfahrens zur Abgeltung übermässiger Lärmeinwirkungen (E. 2aa-ee). Welches Ausmass die Lärmeinwirkungen erreichen, insbesondere ob die Alarmwerte überschritten werden oder nicht, ist für die Frage der Voraussehbarkeit der Immissionen unerheblich (E. 3a). Der Enteignungsrichter ist nicht zuständig, über Ansprüche zu befinden, die sich aus dem Umweltschutzgesetz ergeben (E. 3b).

116 IB 386 () from 3. Oktober 1990
Regeste: Enteignungsrechtliche Entschädigungsforderung des Pächters; Rechtzeitigkeit der Anmeldung, Verwirkung des Anspruchs, Treu und Glauben. Rechtzeitigkeit der Geltendmachung und Verwirkung der enteignungsrechtlichen Entschädigungsansprüche der Grundeigentümer (E. 3a) und der Mieter und Pächter (E. 3b). Folgen der Verwirkung gemäss der Lehre im Privatrecht (E. 3c/aa) sowie nach Lehre und Rechtsprechung im öffentlichen Recht (E. 3c/bb). Zweck, formelle Voraussetzungen und Schranken der in den Art. 36, Art. 37 und Art. 41 EntG vorgesehenen Verwirkung. Keine Verwirkung gewisser Entschädigungsansprüche im vorliegenden Fall, da der Enteignete aufgrund des Verhaltens der Enteignerinnen nach Treu und Glauben annehmen durfte, eine formelle Anmeldung der Ansprüche sei nicht nötig (E. 4). Berechnung der für die vorzeitige Pachtauflösung geschuldeten Entschädigung (E. 5).

121 II 436 () from 11. September 1995
Regeste: Enteignung; Entschädigung für schwerwiegende zeitweise Einschränkung der Zufahrt (Art. 5 und 23 EntG). Zuständigkeit der Eidgenössischen Schätzungskommission (E. 3a und b). Dienstbarkeit als Enteignungsobjekt; Gegenstand der Enteignung kann auch die dauernde oder vorübergehende Einschränkung eines Rechts sein (E. 3c). Wirkungen der Enteignung für die beschränkt dinglichen Rechte und die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte. Folgen der Unterlassung der Aufforderung zur Anmeldung beschränkt dinglicher Rechte gemäss Art. 91 Abs. 1 EntG (E. 6a). Verwirkung der Entschädigungsforderung nach Art. 41 Abs. 2 EntG (E. 6b). Pflicht des Enteigners, Ersatzvorkehren im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 EntG zu treffen, wenn eine öffentliche Zufahrt durch den Bau oder Betrieb des Werkes beeinträchtigt wird. Zuständigkeit der Eidgenössischen Schätzungskommission zur Beurteilung von Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (E. 7). Bewertung der Dienstbarkeit und Bestimmung der Entschädigung für die Zufahrtsbeschränkung (E. 8).

131 II 65 () from 1. Dezember 2004
Regeste: Art. 41 Abs. 1 und 2 EntG; Verwirkung nachträglicher Entschädigungsforderungen; Voraussetzungen. Enteignungsrechtliche Entschädigungsforderungen unterliegen nicht der Verwirkung, wenn auf diese Folge nicht aufmerksam gemacht worden ist (E. 1.1) oder wenn die enteigneten Rechte offenkundig und daher auch ohne Anmeldung zu schätzen sind (E. 1.2). Die Verwirkung ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn der Enteigner auf eine entsprechende Einrede ausdrücklich verzichtet oder eine solche treuwidrig wäre (E. 1.3). Gibt der Enteigner im Zusammenhang mit dem Ausbau seines Werkes dem Gesuch eines Hauseigentümers um Aufnahme eines Rissprotokolls statt und zeigt dieses eine Zunahme der Rissbildung auf, so darf der Gesuchsteller darauf vertrauen, dass der Enteigner mit ihm in Entschädigungsverhandlungen trete (E. 2). Es kann vom Gesuchsteller nicht verlangt werden, dass er den Kausalzusammenhang zwischen den Gebäudeschäden und den Bauarbeiten des Enteigners nachweise (E. 3).

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