Bundesgesetz
über die Enteignung
(EntG)1

vom 20. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2021)

1 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).


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Art. 44

1 Für den aus dem Ent­eig­nungs­bann ent­ste­hen­den Scha­den hat der Ent­eig­ner vol­len Er­satz zu leis­ten.

2 Be­stand und Hö­he des Scha­dens wer­den in Ver­bin­dung mit der Fest­stel­lung der Ent­schä­di­gung aus der Ent­eig­nung fest­ge­setzt.

3 Sind seit Ein­lei­tung des Ent­eig­nungs­ver­fah­rens mehr als zwei Jah­re ver­flos­sen, oh­ne dass es zu ei­ner Ei­ni­gung der Par­tei­en oder zu ei­ner Schät­zungs­ver­hand­lung ge­kom­men ist, so kann der Ent­eig­ne­te die Fest­stel­lung des Scha­dens schon vor­her in ei­nem be­son­de­ren Ver­fah­ren ver­lan­gen.

BGE

101 IB 277 () from 2. Juli 1975
Regeste: I. Verfahrensrechtliche Fragen. 1. Art. 20 EBG. Die Entschädigungspflicht der Bahnunternehmung gegenüber Dritten wird sowohl durch die materiellen wie durch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Enteignung beherrscht. Sachliche Zuständigkeit der Eidg. Schätzungskommission. Möglichkeit, sie direkt anzurufen (Erw. 2). 2. Materielle Enteignung: Der Entschädigungsanspruch entsteht von Gesetzes wegen in dem Zeitpunkt, da das Gemeinwesen die die Rechte des Eigentümers einschränkende Massnahme annimmt (Erw. 3b). II. Materielle Fragen. 3. Verjährung der Ansprüche aus den Art. 18 und 20 EBG. Das EBG schweigt sich hierüber aus. Analoge Anwendung anderer Gesetze (Erw. 5a-b). 4. Wird ein Tauschvertrag, durch den die Nachteile aus der materiellen Enteignung ausgeglichen werden sollen, durch das Privatrecht oder - als verwaltungsrechtlicher Vertrag - durch das öffentliche Recht beherrscht? Frage offen gelassen. - Schliesst der Abschluss eines derartigen Vertrages durch den Enteigneten den Verzicht ein, später weitere Ansprüche geltend zu machen? Die Frage wurde verneint, indem der Vertrag im Lichte des Grundsatzes des guten Glaubens ausgelegt wurde (Erw. 6). 5. Art. 18, 40 lit. a EBG: Die Anfechtung des Bauverbotes ist ein Recht und nicht eine Pflicht, die erfüllt sein müsste, um Schadenersatzansprüche geltend machen zu können (Erw. 7). 6. Die von der Rechtsprechung entwickelte Regel, wonach dann, wenn ein Grundstück nur teilweise mit einem Bauverbot belegt wird, bei der Prüfung der Frage, ob eine materielle Enteignung vorliege, die Lage mit Bezug auf das ganze Grundstück in Betracht zu ziehen ist, gilt nicht absolut; vielmehr ist allfälligen Besonderheiten Rechnung zu tragen (Erw. 9b). 7. Temporärer Charakter eines Verbotes: Der temporäre Charakter eines Verbotes muss im Zeitpunkt, da die die Rechte des Eigentümers einschränkende Massnahme angenommen wird, augenfällig sein; er darf sich nicht erst aus späteren Ereignissen ergeben (Erw. 9c).

106 IB 19 () from 16. Januar 1980
Regeste: Art. 42-44 EntG, Enteignungsbann. Wesen und Folgen des Enteignungsbannes (E. 7a). Bei Enteignungen für den Nationalstrassenbau wird der Enteignungsbann vom Tage der Auflage des Ausführungsprojektes im Sinne von Art. 26 NSG an wirksam, wenn das Ausführungsprojekt zusammen mit den Enteignungsplänen und der Grunderwerbstabelle (Art. 27 Abs. 2 EntG) veröffentlicht wird (E. 7b, c). Schaden aus Enteignungsbann im vorliegenden Fall verneint (E. 8).

109 IB 268 () from 1. Juni 1983
Regeste: Art. 6 und Art. 42 ff. EntG; Entschädigung für vorübergehende Enteignung und Enteignungsbann. Eine Entschädigung für den Enteignungsbann ist entgegen früherer Rechtsprechung für ein Baugrundstück nur geschuldet, wenn die Verwirklichung eines konkreten Bau- oder Verkaufsprojektes verhindert wird, nicht schon, wenn die Möglichkeit der Überbauung oder des Verkaufs an sich besteht (E. 2). Für die vorübergehende Enteignung eines noch landwirtschaftlich genutzten Baugrundstücks ist nur der entgangene landwirtschaftliche Nutzen zu entschädigen, sofern der Enteignete nicht beweist, dass er den Boden ohne die vorübergehende Expropriation während dieser Zeit einer besseren Verwendung zugeführt hätte (E. 3).

114 IB 142 () from 23. März 1988
Regeste: Natur der Verträge über Abtretung von Rechten an den Nationalstrassenbau; Zuständigkeit der Eidgenössischen Schätzungskommission. Voraussetzungen für die Eröffnung eines Enteignungsverfahrens für den Nationalstrassenbau (E. 3a). Verträge über die Abtretung von Rechten an den Nationalstrassenbau, die nach der Auflage des Ausführungsprojektes geschlossen werden, unterstehen dem öffentlichen Recht und stellen Enteignungsverträge dar; zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten aus solchen Verträgen ist die Eidgenössische Schätzungskommission (E. 3b).

121 II 436 () from 11. September 1995
Regeste: Enteignung; Entschädigung für schwerwiegende zeitweise Einschränkung der Zufahrt (Art. 5 und 23 EntG). Zuständigkeit der Eidgenössischen Schätzungskommission (E. 3a und b). Dienstbarkeit als Enteignungsobjekt; Gegenstand der Enteignung kann auch die dauernde oder vorübergehende Einschränkung eines Rechts sein (E. 3c). Wirkungen der Enteignung für die beschränkt dinglichen Rechte und die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte. Folgen der Unterlassung der Aufforderung zur Anmeldung beschränkt dinglicher Rechte gemäss Art. 91 Abs. 1 EntG (E. 6a). Verwirkung der Entschädigungsforderung nach Art. 41 Abs. 2 EntG (E. 6b). Pflicht des Enteigners, Ersatzvorkehren im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 EntG zu treffen, wenn eine öffentliche Zufahrt durch den Bau oder Betrieb des Werkes beeinträchtigt wird. Zuständigkeit der Eidgenössischen Schätzungskommission zur Beurteilung von Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (E. 7). Bewertung der Dienstbarkeit und Bestimmung der Entschädigung für die Zufahrtsbeschränkung (E. 8).

123 II 456 () from 8. September 1997
Regeste: Zuständigkeit zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kombinierten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren. Wird im sog. kombinierten Verfahren das enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren durch den Einspracheentscheid gegenstandslos, so darf die Einsprachebehörde auch über die Kostenfolgen dieses dahingefallenen Verfahrens befinden (E. 1a). Wird von dieser Möglichkeit der Kompetenzattraktion kein Gebrauch gemacht, hat der Schätzungskommissions-Präsident nachträglich noch den Kostenentscheid zu treffen (E. 1b), wobei er Parteientschädigungen nur für das angehobene enteignungsrechtliche Entschädigungsverfahren zuerkennen kann und nicht befugt ist, irgendwelche Parteikosten für das rechtskräftig abgeschlossene Einspracheverfahren zu vergüten (E. 2 und 3). Hinweise zur Bemessung der Parteientschädigung (E. 3).

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